Die Eheleute Gutleben arbeiten selbstständig als Trauerredner und Trauerbegleiter. In ihrem Berufsalltag tragen die beiden schwarze Kleidung. Für Anschaffung, Reinigung und Änderungen von Anzügen, Blusen, Mänteln etc. fallen bei dem Ehepaar regelmäßig entsprechende Kosten an. Die machen sie in ihrer Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend, mit der Begründung, das Tragen schwarzer Kleidung werde kulturhistorisch von einem Trauerredner erwartet und führe zu einem hohen berufsbedingten Verschleiß. Das Finanzamt lehnt die Erstattung allerdings ab und weist auch Einsprüche des Ehepaares als unbegründet zurück.
Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied: „Selbst, wenn das Tragen schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird, handelt es sich doch um bürgerliche Kleidung. Deren Kosten können selbst dann nicht geltend gemacht werden, wenn sie nur bei der Berufsausübung getragen wird.“ Laut Finanzhof ist die Entscheidung auf die gesamte Bestattungsbranche übertragbar.
Bundesfinanzhof (Az.: VIII R 33/18)