Herr F. hat mit seiner Tochter einen Biergarten besucht und ist dabei auf einer Bierbank gesessen. Als seine Tochter aufstand, kippte die Bierbank plötzlich um und verursachte Verletzungen am Arm und Ellbogen des Klägers, die drei Wochen lang behandelt werden mussten. Herr F. fordert von der Betreiberin der Gaststätte eine Entschädigung von mindestens 500 Euro, da er der Ansicht ist, dass die Bierbank aufgrund einer zu kurzen Dielenunterlage an der hinteren Seite umgefallen ist.
Das Amtsgericht München hat jedoch entschieden, dass kein Verstoß gegen die Verkehrssicherheitspflicht vorliegt, da keine Hinweise darauf vorliegen, dass die Bierbank auf einer Mischung aus Dielen und Schotter gestanden hat. Herr Friedensreich hat somit keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Amtsgericht München (AZ: 159 C 18386/21)