Jobcenter darf nicht grundlos einen Drogentest anordnen

Die Klägerin war seit vielen Jahren Zeit in Hartz 4 – Bezug. Nachdem die Frau längere Zeit krankgeschrieben war, ordnete ihre Sachbearbeiterin eine Untersuchung beim ärztlichen Dienst an. Bei dieser Untersuchung wurde unter anderem ein Drogentest durchgeführt. Hierin sah die Frau einen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und klagte. Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass der Jobcenter nur dann einen Drogentest anordnen darf, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Drogenmissbrauch vorliegen. Andernfalls stelle eine entsprechende Untersuchung einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Psönlichkeitsrecht dar. Untersuchungen, die mit Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden sind wie z.B. Blutentnahmen, dürften nur angeordnet werden, wenn dies auch tatsächlich zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung geboten sei, auch wenn es sich um einen nur geringfügigen Eingriff handelt. Untersuchungen auf eine Suchtmittelabhängigkeit seien nur dann veranlasst, wenn es aus dem Verhalten der Klägerin oder sonst zugänglichen Informationen konkrete Hinweise hierauf gebe. Einen solchen Hinweis konnte das Jobcenter aber nicht nachweisen.

Die von der Klägerin beantragte Geldentschädigung in Höhe von 1000 Euro lehnte das Gericht jedoch ab, die Erheblichkeitsgrenze für die Gewährung einer solchen Entschädigung sei nicht überschritten worden.

Landgericht Heidelberg, Urteil vom 22.08.2013, AZ: 3 O 403/11

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