Kein Gründungszuschuss für Porno-Angebot

Ein seit 2008 arbeitsloser Maler und Lackierer wollte sich mit einem Erotik- und Porno-Internet-Fernsehen selbständig machen. Er beantragte beim Jobcenter einen Gründungszuschuss und ein Darlehen und reichte einen ausgearbeiteten Businessplan ein.

Das Jobcenter lehnte jedoch ab. Die Begründung: Das Unternehmen sei wirtschaftlich nicht tragfähig, da es bereits zu viele solcher Angebote im Internet gebe.

Der Mann klagte gegen die Entscheidung, aber ohne Erfolg.

Das Sozialgericht Darmstadt begründete dies damit, dass die Verbreitung pornografischer Schriften gegen die guten Sitten verstoße und ein sittenwidriges Gründungsersuchen selbst dann nicht gefördert werden dürfe, wenn es wirtschaftlich tragfähig wäre. (Urt. v. 26.09.2012, Az. S 17 AS 416/10)

 

Gegen das Urteil wurde bereits Berufung eingelegt.

 

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