„Korinthenkackerei“ ist keine Beleidigung

Ein pensionierter Arzt hatte falsch geparkt und sich mit einem Vollzugsbeamten angelegt. Hierbei bezichtigte er den Beamten den „Korinthenkackerei“. Das Amtsgericht Emmendingen hatte nun darüber zu entscheiden, ob dies eine strafbare Beleidigung darstellt oder nicht. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass es – im Gegensatz zur Bezeichnung als Korinthenkacker – nicht um die Person selbst, sondern um deren Verhalten geht. Der Angeklagte wollte das Auftreten des Beamten kritisieren und nicht ihn als Person beleidigen. Die Kritik am Verhalten sei, so das Amtsgericht, vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und deshalb keine Beleidigung.

3 Comments

  1. RA JM

    … und dann hätte es noch dem ach so beleidigten Amtswalter gem. § 469 StPO analog die Kosten der Veranstaltung auferlegen sollen. 😉

    1. Engywuck

      hier muss ja gem. §194 StGB nicht mal unbedingt der (vermeintlich) Beleidigte selber angezeigt haben, also muss auch nicht unbedingt er „schuld sein“ am Verfahren.
      Ganz abgesehen davon spricht §469 StPO explizit von „unwahre Anzeige“, der Begriff „Korinthenkackerei“ ist aber unstreitig gefallen…

  2. Mitlesender

    Vielleicht aber auch dem eigentlichen Verursacher des Vorfalls, dem pensionierten Herrn Arzt? Denn ein nicht unerheblicher Teil dieser Klientel hält sich nämlich für gottähnlich. Da hilft nur konsequente Rechtsanwendung, sonst machen sies beim nächsten Mal nämlich wieder.
    Trifft übrigens auch auf Rechts- und Staatsanwälte zu, leidliche Lebenserfahrung.
    Unsere Herren Richter dagegen immer gut gelaunt zu Fuß oder mit dem Rad.

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